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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 06.01.1900 gegründete Verein führt den Namen TSV Kleinsachsenheim 1900 e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kleinsachsenheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Vaihingen/Enz (Register-Nr. VR 8) eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Vereinsfarben sind schwarz/weiß.
5. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder
anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des
Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliederverbände, deren Sportarten im
Verein betrieben werden.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein setzt sich zur
Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen,
rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere
der Jugend zu dienen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig - er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück,
noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf
eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG
beschließen.
5. Alle Titel sind nicht geschlechtsspezifisch.

§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen) und außerordentlichen Mitgliedern
(juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine).

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen, an den Verein zu richtenden Beitrittserklärung
beantragt. Die Beitrittserklärung eines/einer Minderjährigen bedarf der Unterzeichnung
der gesetzlichen Vertreter. Die Aufnahme als Mitglied gilt als vollzogen, wenn der Vorstand ihr
nicht innerhalb eines Monats widerspricht.
2. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Ordnungen des Vereins.
3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Aufnahme vollzogen
ist.
4. Der Beginn der außerordentlichen Mitgliedschaft wird durch besondere Vereinbarung zwischen
außerordentlichem Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgelegt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis
spätestens 30. September und wird mit Ende des Kalenderjahres wirksam.
3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden. Ein
Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied
· die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
· die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
· sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält
· mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben,
sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer
Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels
eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen
ein Berufungsrecht an den Hauptausschuss zu.
4. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen außerordentlichem
Mitglied und dem Vorstand des Vereins getroffenen schriftlichen Vereinbarung.

§ 6 Ehrungen
Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen, für Verdienste um den
Verein und für langjährige Mitgliedschaft. Einzelheiten sind in der Ehrenordnung geregelt, die
durch den Hauptausschuss zu beschließen ist.

§ 7 Beiträge und Dienstleistungen
1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge
wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Durch die Mitgliederversammlung können auch Umlagen sowie Dienstleistungen, die von den
Mitgliedern zu erbringen sind, festgesetzt werden.
2. Bei Vorliegen besonderer Gründe können Mitglieder auf Antrag vom Vorstand von der Beitragspflicht
sowie von Umlagen und Dienstleistungen ganz oder teilweise befreit werden.
3. Näheres regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet
wird.
4. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen
außerordentlichem Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
5. Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge beschließen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der
Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und
alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
2. Jedes über 18 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein
durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
4. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten
Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder
haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an
der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen
Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.

§ 9 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
· die Mitgliederversammlung
· der Hauptausschuss
· der Vorstand
· der Beirat

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der Sachsenheimer Zeitung oder schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von mindestens vier Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung
einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
· Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
· Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
· Entgegennahme der Berichte der Abteilungen
· Entlastung des Vorstandes
· Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des Vereinsjugendleiters und des Vereinsjugendsprechers
· Bestätigung des Vereinsjugendleiters und des Vereinsjugendsprechers
· Bestätigung der Abteilungsleiter
· Wahl des Pressewarts und der Beisitzer für den Hauptausschuss gem. § 12 Ziffer 1 der Vereinssatzung
· Wahl der Kassenprüfer
· Festsetzung der Beiträge, etwaiger Umlagen und Dienstleistungen gemäß § 7 der Vereinssatzung
· Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
· Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden.
Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung
beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und
beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die
Dringlichkeit anerkennen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
7. Beschlüsse über Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
8. Bei allen Abstimmungen werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt.
9. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein
Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden, zu unterschreiben ist.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn
· das Interesse des Vereins es erfordert oder
· die Einberufung von einem Zehntel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des
Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 12 Hauptausschuss
1. Dem Hauptausschuss gehören an:
· die Mitglieder des Vorstandes
· die Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter
· der Pressewart
· bis zu 3 weitere Beisitzer
2. Dem Hauptausschuss obliegt:
· die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
· die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins, mit Ausnahme der Beitragsordnung und
der Jugendordnung
· die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
· Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes
· die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art.
3. Die Sitzungen des Hauptausschusses sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden schriftlich oder auf telekommunikativem Wege unter Einhaltung einer Frist von
einer Woche und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
4. Der Hauptausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Er fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
5. Bei allen Abstimmung werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt.
6. Über den Verlauf der Hauptausschusssitzungen, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist
ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden, zu unterschreiben ist.

§ 13 Vorstand
1. Den Vorstand bilden
· der 1. Vorsitzende
· der 2. Vorsitzende
· der Kassier
· der Schriftführer
· der Sportwart
· der Vertreter der Senioren
· die Frauenvertreterin
· der Vereinsjugendleiter
· der Vereinsjugendsprecher
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
· der 1. Vorsitzende
· der 2. Vorsitzende
· der Kassier
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vortandsmitglieder
vertreten.
3. Der Vorstand, mit Ausnahme des Vereinsjugendleiters und des Vereinsjugendsprechers, wird von
der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr, wobei jedoch der Vorstand
bis zu den Neuwahlen im Amt bleibt.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung
ein neues Mitglied berufen.
5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind.
Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan
festgelegt werden.
6. Die Sitzungen des Vorstands werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist
von 5 Tagen schriftlich, telefonisch oder auf telekommunikativem Wege einberufen; Tagesordnung
und Gegenstände der Beschlussfassung müssen nicht bekannt gegeben werden.
7. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Er fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
8. Bei allen Abstimmungen werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt.
9. Über den Verlauf der Vorstandssitzungen, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein
Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden, zu unterschreiben ist.
10. Die Organe des Vereins können beschließen, dass zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Fachauschüsse
gebildet und auch Einzelpersonen mit der Durchführung bestimmter Aufgaben betraut
werden.

§ 14 Beirat
Der Beirat besteht aus 3 bis 10 Mitgliedern, die für die Dauer von 2 Jahren von dem
Hauptausschuss gewählt werden. Die Mitglieder des Beirates bleiben bis zur Wahl eines neuen
Beirates im Amt. Die Mitglieder des Beirates sind einzeln zu wählen. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder. Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wählt der Beirat
für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied.
Der Beirat hat folgende Aufgaben:
- Er berät den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten.
- Er unterbreitet dem Vorstand Vorschläge für die Vereinsführung.
- Er berät bei der Projektarbeit und den Rechtsgeschäften des Vereins.
Der Beirat wählt einen Vorsitzenden, der auch die Sitzung des Beirates leitet. Ist dieser verhindert,
so bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter.
Der Beirat tritt mindestens 1 x jährlich zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein
Vorstands- oder ein Beiratsmitglied dies verlangt. Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden mit
einer Frist von mindestens 4 Wochen eingeladen. Zu den Sitzungen des Beirates haben alle
Vorstandsmitglieder Zutritt und haben das Recht zur Beratung, aber kein Stimmrecht. Die
Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen.
Die Beschlüsse des Beirates werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Sie können in der Beiratssitzung oder im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 15 Vereinsjugend
Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die Vereinsjugend
wird gemäß einer vom Vereinsjugendausschuss beschlossenen Jugendordnung tätig, welche der
Bestätigung des Vereinsvorstandes bedarf.

§ 16 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle
durch Beschluss des Hauptausschusses gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Kassenwart, den
Jugendvertreter, den Schriftführer und die Mitarbeiter, denen feste Aufgaben zu übertragen sind,
geleitet.
3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung
ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
4. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel sowie die
eigenen Einnahmen selbständig.
5. Die Abteilungsleiter dürfen Verpflichtungen nur im Rahmen einmaliger Schuldverhältnisse und
nur bis zu einem Umfang von 500 Euro im Einzelfall eingehen; insofern ist ihre Vertretungsmacht
beschränkt. Im Innenverhältnis gilt, dass sie Verbindlichkeiten nur im Rahmen der vorhandenen
Haushaltsmittel eingehen dürfen.
6. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB
geprüft werden.

§ 17 Strafbestimmungen
Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen,
wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen,
die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:
1. Verweis
2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
3. Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung

§ 18 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder
mindestens zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Hauptausschuss angehören
dürfen.
2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins,
die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und
bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht
vorzulegen.
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

§ 19 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei
deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt
ist.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte
des Vereins abzuwickeln haben.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Sachsenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zur Förderung des Sports im Ortsteil Kleinsachsenheim verwenden darf.

§ 20 Haftung des Vereins
1. Der Verein und seine Repräsentanten haften den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen des mit
dem Württembergischen Landessportbund abgeschlossenen Sportversicherungsvertrags.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte
Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen
oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit
solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

§ 21 Inkrafttreten
In die Satzung vom 07.03.2008 wurde nach Beschluss an der Mitgliederversammlung vom
15.03.2013 der § 14 Beitrat eingefügt und unter § 9 Vereinsorgane um den Beirat ergänzt. Die
geänderte Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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