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Beitragsordnung

§ 1 Grundsätze
Diese Beitragsordnung regelt gemäß § 7 der Vereinssatzung die Beitragsverpflichtungen der
Mitglieder sowie die Umlagen und GebĂĽhren. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung
des Vereins geändert werden.

§ 2 Beschlüsse
1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags und die Umlagen. Der
Vorstand legt die GebĂĽhren fest.
2. Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der
Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein
anderer Termin festgelegt werden.

§ 3 Beiträge
Erwachsene aktiv 80,00 €
Erwachsene passiv 50,00 €
Jugendliche bis 18 Jahre 50,00 €
Studenten, Auszubildende, Schüler und Bufdis über 18 Jahre bis 25 Jahre 60,00 €
Rentnerinnen und Rentner ab 65 Jahre aktiv 60,00 €
Rentnerinnen und Rentner ab 65 Jahre passiv 30,00 €
Familienhöchstbeitrag 145,00 €
1. Mitglieder, die einen ermäßigten Beitrag in Anspruch nehmen wollen, müssen dies beim
Verein mit dem entsprechenden Nachweis beantragen. Der Antrag ist vor der Beitragserhebung
für das betreffende Jahr zu stellen. In begründeten Ausnahmefällen kann der
ermäßigte Beitrag auf Nachweis rückwirkend gewährt werden.
2. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden im darauffolgenden Jahr auf
den Erwachsenenbeitrag umgestellt. Sofern Jugendliche bisher Mitglied im Rahmen einer
Familienmitgliedschaft waren, wird fĂĽr sie diese beendet.
3. Frauen und Männer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, werden im darauffolgenden
Jahr auf den Rentnerbeitrag umgestellt.
4. Ehrenmitglieder sind vom allgemeinen Mitgliedsbeitrag befreit.
5. Bei Vorliegen besonderer Gründe können Mitglieder auf Antrag vom Vorstand von der
Beitragspflicht sowie von Umlagen befreit werden.
6. Der Mitgliedsbeitrag enthält die Beiträge für die Sportversicherung des
WĂĽrttembergischen Landessportbundes (WLSB).
7. Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge beschließen.
8. Mitglieder, die nicht am Sportbetrieb teilnehmen können oder wollen, müssen die passive
Mitgliedschaft beim Verein beantragen.

§ 4 Zahlungsweise, Mahnverfahren
1. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich zum 1.4. fällig und eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag. 
Der Mitgliedsbeitrag für Neueintritte nach diesem Termin wird im ersten Jahr zum 1.10. eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.
Der Beitragseinzug erfolgt im Abbuchungsverfahren (SEPA-Basis Lastschriftverfahren). 
Wird keine Einzugsermächtigung erteilt, erhöht sich der jeweilige Jahresbetrag um 5 Euro.
Kontoänderungen sind dem Verein unverzüglich zu melden. Rückbelastungsgebühren, die
nicht durch ein Verschulden des Vereins verursacht werden, werden dem Mitglied
weiterbelastet.
2. Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis
zum 1.4. auf eines der nachstehenden Konten des Vereins:
Kreissparkasse Ludwigsburg, IBAN DE69 6045 0050 0008 0102 29, BIC SOLADES1LBG
VR-Bank Stromberg Neckar eG, IBAN DE36 6049 1430 0235 3880 09, BIC GENODES1VBB
3. Bei Mahnungen werden Mahngebühren von 10 € pro Mahnung erhoben.
4. Ist ein Mitglied mit der Zahlung eines Beitrages gegenĂĽber dem Verein trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung im RĂĽckstand, kann das Mitglied auf Beschluss des Vorstandes
vom Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ĂĽber den Ausschluss hat der
Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern;
hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich
aufzufordern.
Die Entscheidung ĂĽber den Ausschluss ist schriftlich zu begrĂĽnden und dem Betroffenen
mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht
dem Betroffenen ein Berufungsrecht an den Hauptausschuss zu.

§ 5 Eintritt, Austritt
1. Beim Eintritt während des ersten Halbjahres ist der Beitrag voll, während des 2. Halbjahres
hälftig zu entrichten.
2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. eines jeden Jahres möglich. Der Austritt
muss bis spätestens 30.09. schriftlich dem Vorstand angezeigt werden.

§ 6 Gebühren
Für zusätzliche Sportangebote (Sportkurse, Rehabilitationsprogramme usw.) können
gesonderte Gebühren erhoben werden, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird. Die Gebühr
ist bei Kursbeginn zur Zahlung fällig.

§ 7 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung wurde am 28.02.2014 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Sie tritt mit gleichem Datum in Kraft.

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